1 —
Begriffsbestimung, Geltungsbereich, Vertragsverhältnis
1.1
Die Begriffe „Auftrag, Agentur und Auftraggeber“ sind im kaufmännischen Sinn zu erstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Agentur“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet, „Auftraggeber“ denjenigen, der die Hauptleistung zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.
1.2
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Agenturleistungen zwischen der ffine / Ira Brinkmann & Dirk Sonnenberg GbR, vertreten durch Ira Brinkmann und Dirk Sonnenberg, und dem Auftraggeber. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Aufraggeber. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat.
1.3
Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht unverzüglich nach Auftragseingang widerspricht.
1.4
Jeder von der Agentur erteilte und übernommeneAuftrag ist ein Urheberwerkvertrag mit lizenzrechtlichemEinschlag.
2 —
Leistungsumfang, Vergütung, Vergütungsänderung
2.1
Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung der Agentur. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stunden- und Tagessätze der Agentur.
2.2
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, wird jeglicher Mehraufwand der Agentur, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Tages- und Stundensätzen, ersatzweise zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Tages- und Stundensätzen der Agentur, berechnet. Sofern nur eine begrenzte Anzahl von Korrekturrunden im Vertrag vereinbart wurden, gilt dies auch für jeden darüber hinausgehenden Mehraufwand.
2.3
Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Auftraggeber den Schaden zu vertreten hat und sofern hierfür keine Korrekturrunden vertraglich vereinbart wurden.
2.4
Die Agentur darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
2.5
Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, den er der Agentur erteilt hat, vorzeitig, gilt bezüglich des Honorars der Agentur zwischen den Vertragspartnern § 648 BGB.
2.6
Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insb. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von der Agentur nicht geschuldet. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
2.7
Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z.B. Patente, Marken, Urheberschutz). Die Agentur ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen. Sofern eine Anmeldung von Schutzrechten erfolgen soll, stimmen Auftraggeber und Auftragnehmer sich hierüber ab.
2.8
Zwecks Prüfung und Zustimmung legt die Agentur dem Auftraggeber alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Abnahme / Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text (Details zur Abnahme / Freigabe siehe Ziffer 8).
2.9
Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
2.10
Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.11 — Die Abnahme / Freigabe des Werks darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit (siehe Ziffer 3.1).
2.12
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
2.13
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
2.14
Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist die Agentur berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 10% des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen. Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 10% überschritten, so verpflichtet sich die Agentur dazu, den Auftraggeber schriftlich über die Höhe der Mehrkosten in Kenntnis zu setzen und ist ferner dazu berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des Auftraggebers handelt. Nimmt der Auftraggeber das neue Angebot nicht an, ist er dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht der Agentur das Honorar für die im Rahmen des Angebots bisher geleisteten Arbeiten zu.
3 —
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
3.1
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestalungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion gestalterische Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen, sofern hierfür keine Korrekturrunden vertraglich vereinbart wurden. Die Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
3.2
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
4 —
Rechtsinhaberschaft
4.1
Alle Vorschläge, Entwürfe, Konzepte, Arbeitserzeugnisse, offene Daten und DTP-Realisierungen stellen sich als Schöpfung der Agentur dar, für die unter anderem das Urheberrechtsgesetz gilt. Ohne eine schriftliche Erlaubnis durch die Agentur dürfen diese weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
4.2
Jede Nachahmung, auch die von Teilen oder Details, ist unzulässig.
5 —
Offene Daten
5.1
Die Agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden („offene Daten“), an den Auftraggeber herauszugeben.
5.2
Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe offener Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und mit dem 1,5-fachen Wert Erstellungspreises zu vergüten, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
5.3
Hat die Agentur dem Auftraggeber offene Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.
5.4
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
6 —
Nutzungsrechte
6.1
Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte entsprechend der Vertragsvereinbarung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen.
6.2
Eine Bearbeitung, inhaltliche Änderung oder Vervielfältigung der von der Agentur erstellten Konzepte und gestalteten Arbeitsergebnisse ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur zulässig.
6.3
Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Agentur. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
6.4
Kommen die in Ziffer 6.2 und 6.3 geschilderten Fälle zum Tragen, hat die Agentur das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen als Urheber genannt zu werden.
6.5
Sind zur Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen der Agentur Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z.B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, wird die Agentur die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers einholen. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.6
Die Agentur übernimmt keine Garantie dafür, dass bezüglich der von ihr gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
6.7
Die Agentur darf die von ihr konzipierten und gestalteten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf ihrer Internet-Website, ihren Marketingkanälen sowie auf von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung regelmäßig erstellten Datenträgern (z.B. USB-Stick, DVD) und Printerzeugnissen (z.B. Broschüren, Flyer, Banner, Plakate) nutzen.
6.8
Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der Agentur. Dies gilt auch und gerade für Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
7 —
Produktionsüberwachung (Vergabe, Koordination und Überwachung der Werbemittelherstellung)
7.1
Sofern vertraglich vereinbart, wählt die Agentur im Rahmen der Produktionsüberwachung geeignete Werbemittelhersteller aus und erteilt Produktionsaufträge nach Freigabe durch den Auftraggeber in Textform.
7.2
Einzelaufträge bis zu max. Euro 300,- bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber. Die Auftragserteilung an Werbemittelhersteller erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
7.3
Die Agentur koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Hersteller, sofern dies vertraglich vereinbart wurde.
7.4
Für die Produktionsüberwachung gemäß Ziffer 7.2 und 7.3 erhält die Agentur ein Agenturhonorar, das im mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag vereinbart wurde.
7.5
Soweit die Agentur Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von der Agentur an den Auftraggeber weiterberechnet. Die Agentur ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von Euro 500,- sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.
8 —
Abnahme und Freigabe
Schuldet die Agentur einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme / Freigabe verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die Agentur diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung der Vergütung für die jeweilige Leistungsphase oder Nutzung des Werks als erfolgt.
9 —
Termine, Lieferfristen
9.1
Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
9.2
Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
9.3
Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
10 —
Protokolle
Übergibt die Agentur nach einer Besprechung mit dem Auftraggeber Protokolle, so sind diese als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen in Textform widersprochen wird.
11 —
Rechnung, Preis, Zahlung, Zahlungsbedingugen
11.1
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werks fällig. Die Agentur stellt ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
11.2
Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
11.3
Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
11.4
Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.
12 —
Aufwendungen
12.1
Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
12.2
Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde:
•
Fremdkosten: nach Belegen
•
Reisezeit nach Stundenaufwand: Die Hälfte des bei Vertragsschluss gültigen Agenturstundensatzes
•
Reisekosten im eigenen Pkw: 0,81 Euro/km.
•
Alle sonstigen Kosten wie Anwaltskosten, Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
13 —
Haftung
13.1
Die Agentur haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
13.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Agentur sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung der Agentur sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
13.3
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
13.4
Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
13.5
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Fremdfirmen oder andere Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Agentur kein Auswahlverschulden trifft. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
13.6
Sofern die Agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab.
13.7
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
13.8
Mit der Abnahme / Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur. Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit und Einmaligkeit des Produkts haftet die Agentur nicht.
14 —
Geheimhaltung
Die Agentur verpflichtet sich, die durch Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werdenden Tatsachen und sonstigen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers absolut vertraulich zu behandeln.
15 —
Schlussbestimmungen
15.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur. Die Agentur ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
15.2
Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
15.3
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle von nicht einbezogenen oder unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt das Ge-setzesrecht (§ 306 Abs. 2 BGB). Im Übrigen werden die Parteien anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
Berlin, den 01.11.2022
ffine / Ira Brinkmann & Dirk Sonnenberg GbR
vertreten durch: Ira Brinkmann, Dirk Sonnenberg
Christburger Str. 12, 10405 Berlin
+49 (0) 30 60 266 446
hallo@ffine.de www.ffine.de